Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Juli 2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Contech Software & Engineering GmbH
Gegenstand, Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Contech Software & Engineering („Contech“ oder „Unternehmen“) sind Bestandteil aller Verträge. AGB des Vertragspartners gelten nicht, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von Contech. Dies gilt auch für nachfolgende Vertragsverhältnisse.
Preiserhöhung Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeits- u. Materialkosten oder Umsatzsteuer wird an den Kunden weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Weisungsbefugnis Allein Contech ist ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Diese werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Die Contech entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt. Sie darf freie Mitarbeiter und Subunternehmer beauftragen.
Leistungszeit, Leistungstermine, Verzug Von Contech nicht verschuldete Ereignisse aller Art (Arbeitseinstellungen, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren usw.), entbinden Contech von der Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung. Fixtermine sind in Textform zu vereinbaren. Leistungstermine beginnen 20 Arbeitstage nach Vertragsunterzeichnung. Bei Vertragsänderungen sind Liefertermine und Fristen neu zu vereinbaren. Hängt deren Einhaltung von einer Kundenverpflichtung ab, verlängern / verschieben sie sich um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Bei Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen bleibt die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.
Mitwirkungspflichten Der Kunde wird Contech bei der Leistungserbringung unterstützen. Er stellt den ordnungsgemäßen Betrieb eigener IT-Systeme sicher und stellt gegebenenfalls Mitarbeiter ab. Er gewährt der Contech unmittelbar oder mittels Datenfernübertragung Zugang zu den eigenen IT-Systemen, beantwortet Fragen und prüft Ergebnisse.
Change-Request-Verfahren Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen des Leistungsumfangs sind regelmäßig zu vergüten. Termine verschieben sich entsprechend. Contech teilt dem Auftraggeber innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob das Änderungsverlangen durchführbar ist und unterbreitet gleichzeitig ein entsprechendes Angebot inklusive Fristen und Terminen. Das Angebot kann binnen 10 Arbeitstagen angenommen werden. Leistungsänderungen sind mindestens in Textform zu dokumentieren.
Abnahmen Leistungen der Contech auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges bedürfen der Abnahme. Contech verlangt immer eine formelle Abnahmeerklärung mit Abnahmeprotokoll in Textform und zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an. 5 Arbeitstage nach Zugang der Mitteilung beginnen die Vertragsparteien mit der Abnahme. Contech wird die Erfüllung der Leistungsmerkmale entsprechend den vertraglich festgelegten Abnahmekriterien mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten und Testszenarien nachweisen. Der Kunde wird die Werkleistungen nach erfolgreichem Abnahmetest unverzüglich abnehmen. Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung von Contech zur Fehlerbeseitigung bleibt unberührt. Der produktive Einsatz von Leistungen oder die Inbetriebnahme durch den Auftraggeber gilt als Abnahme. Voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke oder Teilwerke können getrennt abgenommen werden. Bei späteren Abnahmen werden allein das Funktionieren des neuen Teilwerks und das korrekte Zusammenwirken der früher abgenommenen Teilwerke mit dem neuen Teilgewerk geprüft. Contech kann über die Fertigstellung in Textform informieren, um die Fiktion nach § 640 BGB herbeizuführen.
Sach- und Rechtsmängel, Leistungsstörungen Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab der Abnahme. Contech leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Überlassung einer neuen, mangelfreien Leistung oder Mangelbeseitigung. Diese kann auch darin bestehen, dass die Contech dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln leistet Contech Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Leistung oder nach ihrer Wahl an einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Leistung verschafft. Ist ein Mangel nur durch die Übernahme eines neuen Softwarestands zu beseitigen, so muss der Auftraggeber diesen übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem objektiven Grad der Betriebsbehinderung. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels wird nur im Rahmen dieser AGB geschuldet.
Wurde Contech wegen angeblicher Mängel in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass kein Mangel besteht oder dieser auf einem Umstand beruht, der keine Mängelansprüche auslöst, so hat der Kunde Contech die hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, kann er als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels verlangen. Schlägt diese fehl, bestimmen sich seine Rechte nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB; der Anspruch auf Nachlieferung ist ausgeschlossen. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
Beim Verkauf von neuen beweglichen Sachen oder Software an Unternehmer sowie bei der Neuherstellung von Software für Unternehmer sowie beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme oder Übergabe der Sache. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 2 Jahren.
Soweit Contech gemäß dem Abschnitt Haftung haftet, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei Werkleistungen beginnt die Verjährung mit Abnahme. Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. Contech übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet.
Gefahrübergang Handelt es sich bei dem Kunden um ein Unternehmern oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.
Vergütung, Fälligkeit, Aufrechnung Die Vergütung richtet sich nach der gültigen Preis- und Konditionenliste. Teilleistungen dürfen in Rechnung gestellt werden. Rechnungen sind sofort fällig und 10 Tage nach Rechnungszugang zahlbar. Diskont und Wechselkosten trägt der Kunde. Contech ist berechtigt angemessene Vorschüsse anzufordern und Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Gericht entscheidungsreif bestätigt oder von Contech anerkannt sind, es sei denn, die Forderung resultiert aus demselben vertraglichen Verhältnis. Der Kunde kann seine Rechte nur mit schriftlicher Einwilligung von Contech abtreten.
Rechte an Unterlagen, verkörperten Dienstleistungsergebnissen, Rechte Dritter Angebotsunterlagen bleiben Eigentum von Contech. Verwertungsrechte an diesen Unterlagen stehen allein Contech zu. Contech räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, vertragsgemäß erbrachte, verkörperte Dienstleistungsergebnisse zu nutzen. Sämtliche Eigentums- und Nutzungsrechte (einschließlich Copyright) an vorbestehenden und/oder außerhalb dieser Vereinbarung entstandenen Leistungen und Individualsoftware, die in den Arbeiten von Contech oder einem ihrer Unterauftragnehmer enthalten sind (einschließlich etwaiger im Rahmen dieser Vereinbarung hieran vorgenommener Erweiterungen oder Änderungen), verbleiben bei Contech oder deren Unterauftragnehmern.
Erfindungen, die während der Leistungserbringung gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Kunden und Contech oder von Mitarbeitern der jeweils verbundenen Unternehmen gemacht wurden, gehören beiden Vertragspartnern gemeinsam, ebenso das Recht auf Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht und die auf die Erfindung erteilten Schutzrechte. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, solche Schutzrechte zu nutzen und Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten. Aufwendungen für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Schutzrechts tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Verzichtet ein Vertragspartner (teilweise) auf die Anmeldung, so kann der andere Vertragspartner auf eigene Kosten das Schutzrecht in diesem Land anmelden und hat dabei die volle Kontrolle über die Anmeldung oder Aufrechterhaltung, wobei in jedem Fall beide Vertragspartner Inhaber des Schutzrechts bleiben. Behauptet ein Dritter Ansprüche, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber die Contech unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er ermächtigt die Contech bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten vollständig alleine zu führen. Macht die Contech hiervon Gebrauch, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen, die Contech ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Contech stellt den Auftraggeber von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf Anspruchsabwehr durch Contech zurückzuführen sind.
Schlichtungsverfahren, Lenkungsausschüsse Alle Streitigkeiten, in denen keine Einigung zu finden ist, sind vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder vor Ausspruch der Vertragskündigung aus besonderem Grund durch ein Schiedsgericht zu schlichten, um den Streit nach dessen Schlichtungsordnung zu bereinigen. Hierzu verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung. Ein von beiden Seiten angenommener Schlichtungsvorschlag des Schlichters bindet beide Parteien unmittelbar. Stellt der Schlichter das Scheitern der Schlichtung fest, ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten nach Ablauf von 5 Werktagen eröffnet.
Quellcode Alle Rechte an der Individualsoftware verbleiben bei Contech. Eine Herausgabe des Quellcodes von Individualsoftware oder Erweiterungen zur Standardsoftware bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
Datennachweisfunktion Datensicherung Geheimhaltung und Datenschutz Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Contech gespeichert sind, sind zulässige Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.
Der Kunde ist für die ordnungsgemäße und ausreichende Datensicherung selbst verantwortlich. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Verträge und alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen der Contech gehören auch Arbeitsergebnisse und erbrachte Leistungen.
Der Auftraggeber schafft die Voraussetzungen dafür, dass Contech die vereinbarten Leistungen ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann. Contech beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Erhält Contech Zugang zur Hard- und Software des Auftraggebers (z. B. bei Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten. Ein Transfer personenbezogener Daten erfolgt nur ausnahmsweise als Nebenfolge der Vertragserfüllung durch Contech. Contech ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzkundenliste aufzunehmen. Daten, die in elektronischen Registern oder in elektronischer Form bei der Contech gespeichert sind, gelten als Dokumentation von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.
Contech darf die Bestandsdaten, die Abrechnungsdaten und die Nutzungsdaten des Kunden – soweit für die Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages erforderlich – auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen. Für andere Zwecke (nämlich Beratungen, Werbung und Marktforschung) darf Contech die Bestandsdaten verarbeiten und nutzen, soweit der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat. Es gilt die DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz bei Contech (z. B. Verschlüsselung von Daten, Verwendung von Cookies etc.) finden Sie hier: https://www.contech-analyser.de/datenschutzerklaerung
Datenspeicherung in der Cloud Die Datenspeicherung findet z.T. in der Cloud statt. Sollte dies nicht gewünscht sein, ist dies schriftlich mitzuteilen. Dies ist gemäß §146 Abs. 2a AO durch die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen zu lassen. Die Kosten der Leistungen können sich dadurch erhöhen.
SEPA-Lastschriften, Zahlungen, Gelangensbestätigung Nimmt der Kunde am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt. Zahlungen haben sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen. Das Unternehmen behält sich die Ablehnung von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Zahlungen in fremder Währung werden gemäß Bankabrechnung gutgeschrieben. Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen. Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine unterzeichnete Gelangensbestätigung innerhalb von 30 Tagen seit Vertragsschluss zurückzusenden, andernfalls wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
Haftung Contech haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf, haftet Contech darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Eine darüberhinausgehende Haftung besteht nicht.
Eigentumsvorbehalt Contech behält sich ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen, oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.).
- Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung der Saldoforderung des Unternehmens. Die Be- oder Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Unternehmens erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen („Fremdware“) vermischt, verbunden oder vermengt, so tritt der Kunde seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an das annehmende Unternehmen ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für das Unternehmen auf.
- Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Fremdware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an das die Abtretung annehmende Unternehmen ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmens zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von achtunddreißig Prozent.
- In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Verträgen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware entstehen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Ziffern tatsächlich auf das Unternehmen übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.
- Das Unternehmen ermächtigt den Kunden widerruflich zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. Das Unternehmen wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und umfassend Auskunft zu erteilen – wobei es nicht ausreicht, dem Unternehmen Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren – und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Das Unternehmen ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Der Kunde hat das Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt dem Unternehmen das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.
Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als achtunddreißig Prozent, so ist das Unternehmen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet.
Geltendes Recht und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Von dieser Rechtswahl ausgenommen ist zwingend außerhalb Deutschlands anwendbares Verbraucherschutzrecht. Vertragssprache ist deutsch. Für Streitigkeiten unter Kaufleuten ist München zuständig.