Lizenzvereinbarung

Stand Juli 2020

Software-Lizenzvertrag

zwischen

Contech Software & Engineering GmbH
vertreten durch Dipl.-Ing. (FH) Frank Thurner
Wernher-von-Braun-Str. 8
D-82256 Fürstenfeldbruck
(im folgenden Contech oder Lizenzgeber genannt)

und dem entsprechenden Lizenznehmer.

Präambel

Contech bietet die Möglichkeit, die selbst entwickelte und patentierte Softwarelösung …………entgeltlich dem Vertragspartner nach Maßgabe dieses Vertrags zu lizenzieren.

Der Lizenznehmer nimmt dieses Angebot an.

§ 1 Definitionen

(1) „Software“ ist das als …………….. benannte Computerprogramm im Objektcode inklusive der zugehörigen Dokumentation. Das Programm ist in deutscher Sprache.

(2) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Lizenzgeber ist alleiniger Inhaber der Lizenzrechte für die Software ………….. .

(2) Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer für die Software ………….. eine zeitlich nicht- limitierte, auf das geografische Gebiet ………………………… beschränkte, nicht-ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Software und übergibt dem Lizenznehmer hierzu die in der zum Vertragsschluss vorliegenden aktuellsten Version der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen weiteren Rechte nach Maßgabe des § 3. Dieser Vertrag erfasst nicht die Bereitstellung von Updates für die vertragsgegenständliche Software. Updates sind entgeltlich gesondert zu erwerben.

(3) Der Lizenzgeber erlaubt dem Lizenznehmer eine Kopie des vertragsgegenständlichen Programms in digitaler Form zum Download auf Datenträger abzuspeichern.

Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software. Alternativ kann die Software auf Datenträger übergeben werden. Installations- und Konfigurationsleistungen sowie deren Abnahme sind nicht Vertragsgegenstand.

§ 3 Rechteeinräumung

(1) Der Lizenznehmer erhält mit vollständiger und fristgemäßer Bezahlung gemäß § 4 dieses Vertrags das

  • nichtausschließliche
  • nicht übertragbare
  • auf bei der Contech gemeldeten Betriebsstätten limitierte und i.Ü. geografisch auf DEUTSCHLAND limitierte Recht zur Nutzung der Software im in diesem Vertrag eingeräumten Umfang.

(2) Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß § 4 dieses Vertrages steht sämtliche Software unter Eigentumsvorbehalt.

(3) Die vertragsgemäße Nutzung umfasst:

  • die Installation
  • das Laden
  • die Dateneingabe und deren Verarbeitung
  • deren Abspeicherung
  • das Ausdrucken angezeigter Daten und Inhalte
  • Anzeigen und Ausführung der installierten Software
  • die Datensicherung
  • die Berechtigung zur Nutzung der Software im internen Netzwerk nur um Dateidienste, Druckdienste, Internetinformationsdienste, Dienste für die gemeinsame Nutzung der Internetverbindung und Telefoniedienste zu verwenden
  • die Berechtigung, mithilfe von Remotezugriffstechnologien auf die auf dem lizenzierten Computer installierte Software von einem anderen Gerät aus zuzugreifen und sie von einem anderen Gerät aus zu nutzen

Die Nutzung erfasst nicht:

  • technische Beschränkungen der Software zu umgehen
  • die Software zurück zu entwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn, dass (und nur insoweit) es das anwendbare Recht ungeachtet dieser Einschränkung ausdrücklich gestattet
  • Komponenten der Software zum Ausführen von Anwendungen zu verwenden, die nicht unter der Software ausgeführt werden
  • eine größere Anzahl von Kopien der Software als in diesem Vertrag angegeben anzufertigen
  • die Software zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen, damit andere sie kopieren können
  • die Software zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen
  • die Software für kommerzielle Dienste zu verwenden

(4) Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie im Wege des Backups zu erstellen. Der Lizenznehmer hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers sichtbar anzubringen.

(5) Darüber hinaus ist der Lizenznehmer ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Lizenznehmers durch den Hersteller der Software oder den Lizenzgeber zugänglich gemacht werden. Im Übrigen ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen.

(6) Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten, öffentlich wiederzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen oder unterzulizenzieren.

(7) Verstößt der Lizenznehmer hiergegen, entfallen sämtliche gemäß diesem Vertrag erteilten Lizenzrechte mit sofortiger Wirkung. Sie fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. Der Lizenznehmer hat die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder dem Lizenzgeber auszuhändigen.

(8) Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß diesem Vertrag steht jede, auch auf Datenträger überlassene, oder solche Software, die auf Computersystemen des Lizenznehmers installiert wurde, nebst übergebener Benutzerdokumentation unter dem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt und darf weder benutzt, veräußert, modifiziert oder unterlizenziert werden. Eigentums-, Besitzer- und Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der Contech auf den Lizenznehmer über. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Contech oder deren Bevollmächtigte befugt, die Software zu sperren.

(9) Alle IP-Rechte an ……………. verbleiben bei der Contech. Sie sind nicht Gegenstand der Lizenz. Der Lizenznehmer wird aus möglichen eigenen IP-Rechten resultierend unabhängig vom Rechtsgrund keinerlei Rechte gegenüber der Contech bezüglich der …….Software oder Fortentwicklungen dieser oder anderer Softwareentwicklungen zukünftiger, gegenwärtiger oder vergangener Natur geltend machen, weder mittelbar noch unmittelbar, weder gegen Contech noch gegen deren verbundene Unternehmen oder deren Lizenznehmer. Dies impliziert auch, dass die Contech nicht an der eigenständigen Fortentwicklung der Software gehindert wird, weder direkt oder indirekt, noch durch Veranlassung Dritter.

(10) Contech bleibt berechtigt, die Software fortzuentwickeln, zu nutzen, zu lizenzieren, unter zu lizenzieren, zu vertreiben, öffentlich zugänglich zu machen und / oder weltweit zu vermarkten, auch soweit deren Funktionen ganz oder teilweise identisch sind mit von bzw. für den Lizenznehmer entwickelten Funktionen. Rechte des Lizenznehmers werden hierdurch nie verletzt. Soweit der Lizenznehmer Unterlizenznehmern erteilen darf, wird er diese Beschränkungen auch seinen Lizenznehmern auferlegen.

(11) Sämtliche Software (einschließlich Patches, Korrekturen, Updates, Upgrades und neuer Versionen von Software), Dokumentation, Services und/oder Materialien (zusammen die „Gegenstände“), die von Contech im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellt werden, unterliegen ggf. den Ausfuhr- und Einfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, einschließlich und uneingeschränkt den Gesetzen der USA, der EU, Irlands, Österreichs  und der Bundesrepublik Deutschland.

(12) Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung der Contech steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(13) Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, entfallen sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Lizenzrechte unmittelbar und fallen automatisch an Contech zurück. Der Lizenznehmer hat die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf den Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder der Contech auszuhändigen.

§ 4 Entgelt, Fälligkeit und Stückelung

(1) Das Entgelt für die Gebrauchs- und Lizenzgewährung wird mit erstmaliger Bereitstellung der Software fällig. Dieses beträgt pro Lizenz ……,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer.  Die abzunehmende Lizenzanzahl beträgt mindestens …………. Stück.

§ 5 Kündigung wegen Verstoß gegen Nutzungsrechte und Rechtsfolgen

(1) Der Lizenzvertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

(2) Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie dem Lizenzgeber gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach dessen Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.

§ 6 Schutz der Software

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.

§ 7 Instandhaltung

Der Lizenzgeber gewährt keine Instandhaltung für die Software. Diese ist in einem gesonderten SLA geregelt.

§ 8 Haftung

(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 vorliegen.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.

§ 9 Gewährleistung, Verjährung

(1) Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt bei beweglichen Sachen 1 Jahr ab Übergabe, bei Werkleistungen ab Fertigstellungsanzeige oder ab Abnahme. Auftretende Mängel sind binnen angemessener Frist unter genauer Beschreibung der Mängel durch den Lizenznehmer anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche aus der Software ……….. in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung werden im Rahmen der Fortentwicklung eingearbeitet und damit erfüllt.

(2) Die Mängelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die Contech dem Lizenzgeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln gilt der Mangel als behoben, wenn die Contech dem Lizenznehmer eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Leistung/Ware oder, sofern zumutbar, nach ihrer Wahl an einer ausgetauschten oder geänderten, vergleichbaren und gleichwertigen Leistung/ Ware verschafft.

(3) Ist ein Mangel nur durch die Übernahme eines neuen Softwarestands zu beheben, so hat der Lizenznehmer den neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist.

(4) Hat der Lizenznehmer Leistungen der Contech wegen behaupteter Mängel in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass kein Mangel bestand oder der Mangel auf einem Umstand beruhte, der den Kunden zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht berechtigt, so hat der Kunde Contech die hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(5) Contech garantiert, dass die unter die Lizenz fallenden Softwarekomponenten frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung der Softwarekomponenten einschränken oder ausschließen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Contech hält den Lizenznehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Schutzrechten an den gelieferten Softwarekomponenten schad- und klaglos. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Lizenznehmers sowie durch von diesem in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen und Ergänzungen der Softwarekomponenten verursacht wird.

§ 10 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.  Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

    • die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
    • die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
    • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(2) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

(3) Jeder schuldhafte Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 EUR nach sich. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.

§ 11 Datenschutz, Datenspeicherung in der Cloud

(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. durch Einholung der Einwilligungserklärungen, Abschluss von Datenverarbeitungsaufträgen) geschaffen zu haben, so dass die Contech die vereinbarten Leistungen auch insoweit ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann. Die Contech beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit die Contech Zugang zur Hard- und Software des Kunden erhält (z. B. bei Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Contech. Ein Transfer personenbezogener Daten erfolgt nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der Contech. Mit diesen personenbezogenen Daten wird die Contech nach den gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren. Der Kunde wird bei Verfahren, in den personenbezogene Daten betroffen sind, den Datenschutzbeauftragten einschalten. Die betroffenen natürlichen Personen haben in diesen Fällen das Recht, jederzeit auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten bezüglich der über ihre Person gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Auskunft ist auf Verlangen auch elektronisch zu erteilen. Ferner besteht ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung dieser Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Datenspeicherung findet soweit gesetzlich zulässig in der Cloud statt. Sollte dies ausdrücklich nicht gewünscht sein, ist dies vom Kunden schriftlich mitzuteilen. Die Kosten der Leistungen können sich dadurch erhöhen.

§ 12 Datensicherung

(1) Der Lizenznehmer ist für die ordnungsgemäße und ausreichende Datensicherung selbst verantwortlich. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn er es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und gegen sonstige Phänomene, die einem sorgfältigen Benutzer von IT-Systemen bekannt sein müssen und die einzelne Dateien oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.

§ 13 Quellcode, Datennachweisfunktion

(1) Alle Rechte der Software verbleiben bei Contech. Die Herausgabe des Quellcodes bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Contech gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

§ 14 Lieferdatum, Vergütung, Fälligkeit

(1) Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum, soweit in der Rechnung nicht anders angegeben. Die Vergütung ist sofort fällig, zahlbar innerhalb von 10 Kalendertagen seit Rechnungszugang.

(2) Contech ist berechtigt, für Teilleistungen angemessene Vorschüsse anzufordern und Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen.

§ 15 Aufrechnung, Abtretung, Währung und Auslandsabwicklung

(1) Der Lizenznehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche entscheidungsreif festgestellt, oder von Contech anerkannt sind. Der Lizenznehmer kann seine Rechte nur mit schriftlicher Einwilligung von Contech abtreten, Contech wird diese nur aus besonderem Grund verweigern. Alle Zahlungen sind in Euro zu erbringen. Die Kosten von Auslandsüberweisungen trägt der Kunde.

§ 16 Rechte an Unterlagen und verkörperten Ergebnissen, Rechte Dritter 

(1) Soweit in den vorherigen Abschnitten dieses Vertrags nicht abschließend anderes geregelt wurde, gelten die nachfolgenden Regelungen ergänzend: Angebots- und Entwicklungsunterlagen bleiben Eigentum von Contech.

(2) Sämtliche Eigentums- und Nutzungsrechte (einschließlich Copyright) an vorbestehenden und/oder außerhalb dieser Vereinbarung entstandenen Leistungen und Softwarelösungen, die in den Arbeiten von Contech oder einem ihrer Unterauftragnehmer enthalten sind (einschließlich etwaiger im Rahmen dieser Vereinbarung hieran vorgenommener Erweiterungen oder Änderungen), verbleiben bei Contech oder deren Unterauftragnehmern. Erfindungen, die während der Leistungserbringung gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Kunden und Contech oder von Mitarbeitern der jeweils verbundenen Unternehmen gemacht wurden, gehören der Contech, ebenso das Recht auf Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht und die auf die Erfindung erteilten Schutzrechte.

§ 17 Leistungsort- und Zeit, Mitwirkungspflichten

(1) Leistungs-/Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Contech. Ereignisse aller Art (z.B. Arbeitseinstellungen, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren usw.), die von Contech nicht verschuldet sind, entbinden die Contech von der Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung. Leistungstermine beginnen, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von 20 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung. Fixtermine sind schriftlich zu vereinbaren.

(2) Der Lizenznehmer hat der Contech auf Anforderung unmittelbar und mittels Datenfernübertragung den notwendigen Zugang zur Software und zu den IT-Systemen zu gewähren. Der Kunde hat bei Abnahmetests mitzuwirken und für Anfragen der Contech die notwendigen Ressourcen und Mitarbeiterzeiten bereitzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Abwicklung allfälliger Gewährleistungsfälle.

§ 18 Weisungsbefugnis 

(1) Allein die Contech ist ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Contech entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt. Die Mitarbeiter der Contech werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Die Contech ist befugt, Subunternehmer zur Auftragserfüllung einzusetzen.

§ 19 Sonstiges

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

(2) Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware/Software behält sich Contech das Eigentumsrecht daran vor. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Contech hinzuweisen und Contech unverzüglich zu verständigen. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder Software bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Contech. In diesem Fall erstreckt sich das vorbehaltene Eigentum auf den Erlös oder die Forderung aus diesem Geschäft, die damit in das Eigentum der Contech abgetreten ist. Im Falle einer solchen Weiterveräußerung ist der Kunde verpflichtet, den Erlös getrennt zu verwahren. Contech ist berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu verstän­digen. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der von Contech gelieferten Ware und/oder Software mit anderen Waren und/oder Software, steht Contech der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der von Contech gelieferten Ware zu der übrigen verarbei­teten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.

(3) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Überein­kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

(4) Erfüllungsort ist ………. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unter Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts …………….

(5) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Vertragsbestandteil.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültig­keit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemü­hen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.